Die Anwendung abweichender Regeln auf kantonaler Ebene sei unter Berücksichtigung der Steuerharmonisierung unverständlich. Sodann würde die Anwendung des neuen Rechts zu einer echten Rückwirkung führen, die nur zulässig sei, wenn sie klar gewollt, zeitlich mässig und durch triftige Gründe gerechtfertigt sei und weder stossende Rechtsungleichheiten noch Eingriffe in wohlerworbene Rechte zur Folge habe. Eine ausdrückliche Anordnung der Rückwirkung fehle vorliegend. Die Rückwirkung wäre sodann weder zeitlich mässig noch durch triftige Gründe gerechtfertigt.