Für vor dem 1. Januar 1995 abgelaufene Perioden wäre ein Nachsteuerverfahren als unzulässige Rückwirkung des neuen Bundessteuerrechts zu qualifizieren. Sei die Verwirkungsfrist nach altem Recht im Zeitpunkt der Entdeckung der Hinterziehung bereits verstrichen, könne für die betreffende Periode kein Hinterziehungsverfahren durchgeführt werden. Die Anwendung abweichender Regeln auf kantonaler Ebene sei unter Berücksichtigung der Steuerharmonisierung unverständlich.