gelten. Ferner seien mangels Vorschriften im massgebenden Erlass die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Gemäss Ziff. 6 des Kreisschreibens Nr. 21 zum Nachsteuer- und Strafsteuerrecht nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer könne ein Nachsteuerverfahren bei natürlichen Personen nur für Perioden durchgeführt werden, die nach dem 1. Januar 1995 zu laufen begannen. Für vor dem 1. Januar 1995 abgelaufene Perioden wäre ein Nachsteuerverfahren als unzulässige Rückwirkung des neuen Bundessteuerrechts zu qualifizieren.