Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, Verjährung und Verwirkung seien materiellrechtliche Institute des Bundesrechts, die den Bestand oder Nichtbestand von Forderungen regelten. Gemäss BGE 126 II 2 betreffe die Verjährung unmittelbar den Bestand der Steuerforderung, weshalb die Frage der Verjährung nach den Bestimmungen des alten Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer zu beurteilen sei. Gleiches müsse selbstverständlich auch für die Frage der Verwirkung © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte