a) Im Rekurs wird bezüglich der Steuerrückstände aus den Jahren 1993 und 1994 geltend gemacht, die mit Art. 203 StG am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Zehnjahresfrist zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sei nicht anwendbar. Vielmehr richte sich die Frist nach der im Zeitpunkt der relevanten Steuerperiode noch in Kraft stehenden alten Regelung, welche eine Frist von sechs Jahren vorsah. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, Verjährung und Verwirkung seien materiellrechtliche Institute des Bundesrechts, die den Bestand oder Nichtbestand von Forderungen regelten.