3.- Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit sich das Nachsteuerverfahren nach der alten Ordnung gemäss StG-70 oder nach jener des neuen am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen StG richtet, ist im Rekurs unbestritten, dass die Vorinstanz zu Recht einerseits die Ehefrau des Erblassers und anderseits seine Erben ins Recht gefasst hat (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 StG-70; Art. 201 Abs. 1 und 2 StG). Unbestritten ist auch, dass das Nachsteuerverfahren grundsätzlich auch für die Steuerjahre 1993 und 1994 sowohl nach der alten wie nach der neuen Ordnung am 14. Juli 2003 rechtzeitig eingeleitet wurde (vgl. Art. 123 Abs. 1 StG-70; Art. 203 Abs. 1 StG).