des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Mit der zusätzlichen Eingabe vom 18. Mai 2004 nahmen die Rekurrenten Stellung zu der von der Vorinstanz erstmals in der Vernehmlassung vorgebrachten Auffassung, auch bei Anwendung der Ordnung gemäss Steuergesetz vom 23. Juni 1970 (nGS 29-70, abgekürzt: StG-70) umfasse die Nachsteuerperiode noch die Steuerjahre 1993 und 1994. Abweichend vom Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels (vgl. dazu Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 951) erweist sich die Eingabe deshalb als zulässig.