C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Ehefrau von X.Y. sel. und dessen Erben durch ihre Vertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der Einsprache-Entscheid und die Nachsteuerverfügung, insoweit sie die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 290'750.55 für die Steuerjahre 1993 und 1994 betrifft, aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Die Rekurrenten nahmen dazu am 18. Mai 2004 Stellung.