{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-40_2005-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4272&type=1563347022&cHash=3a6ce3ca8ad1d517be828f2d12d87196", "Checksum": "c3ff97e7bb745db8b58ed07cb7392cf5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 203 StG. 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Dezember 2001, in: BStPra 2002 S. 74 ff., E. 2f; Entscheid des\nVerwaltungsgerichts Zürich vom 28. Oktober 1998, in: StE 1999 B 110 Nr. 10). Eine\nausdrückliche Regelung fehlt aber im st. gallischen Steuergesetz. Die\nBundesgerichtsentscheide vom 10. August 1998 (in: StE 1999 B 110 Nr. 9) und vom\n16. Dezember 1997 (in: StE 1998 B 101.6 Nr. 5, E. 4) betrafen die Einführung einer im\nalten Steuerstrafrecht der direkten Bundessteuer nicht vorgesehenen\nVerfolgungsverjährung, die lückenfüllend bzw. entsprechend dem strafrechtlichen\nGrundsatz der \"lex mitior\" als neues milderes Recht anzuwenden war (vgl. Art. 2 Abs.\n2, 102, 333 Abs. 1 und 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0). Da\njedoch der Nachsteuer kein Strafcharakter zukommt, ist der Grundsatz des \"lex mitior\"\nnicht anwendbar.\n\nIm st. gallischen Recht fehlt eine ausdrückliche Übergangsregelung, nach der die\nEinleitungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 203 StG auch zum Tragen kommt, wenn\ndadurch Nachsteuern erhoben werden können, deren Erhebung nach dem früheren\nRecht nicht mehr möglich gewesen wäre. Umgekehrt hat der Gesetzgeber aber auch\nnicht ausdrücklich festgelegt, das bisherige Recht sei anzuwenden, solange der\nNachsteuertatbestand noch einen Bezug zu einer Steuerperiode hat, für welche\nmateriell das frühere Steuergesetz gilt. Die fehlende Übergangsbestimmung spricht\ndeshalb weder für die eine noch für die andere Lösung.\n\nWas die Rechtsprechung über die Anwendbarkeit des günstigeren Verfahrensrechts\nbetrifft, so handelt es sich dabei um die Konkretisierung des Vertrauensgrundsatzes.\nAuch bei Rechtsänderungen gilt der Grundsatz von Treu und Glauben. Durch eine\nnachteilige Gesetzesänderung, die unvermittelt oder gar rückwirkend erfolgt, verstösst\nder Gesetzgeber gegen das Vertrauensprinzip (B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im\nöffentlichen Recht, Basel 1983, S. 280 ff.). Der Vertrauensschutz setzt voraus, dass ein\nberechtigtes, schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der\nBetroffene mit der Rechtsänderung nicht ernsthaft rechnen musste. Es muss daher\nregelmässig abgeklärt werden, ab wann ein Betroffener mit einer Rechtsänderung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nrechnen musste (B. Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in:\nZBl 103/2002 S. 307). Da Art. 53 StHG, welcher seit dem 1. Januar 1993 in Kraft ist, die\nzehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens vorsieht und Art. 72 die\nKantone verpflichtet diese Frist spätestens bis zum 1. Januar 2001 in ihrer\nGesetzgebung aufzunehmen, kann für die Anwendung von Verjährungs- und\nVerwirkungsfristen, die nicht vor die Periode von 1993 zurückreichen, mit Sicherheit\nkein schutzwürdiges Vertrauen vorliegen. Die Anwendung der Einleitungsfrist von zehn\nJahren führt im vorliegenden Fall denn auch nicht dazu, dass das neue Recht mit\nerheblich längeren Fristen zurückwirkt (vgl. zum Übergangsrecht bei der direkten\nBundessteuer Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 3 zu Art. 201 DBG). Die\nRechtsprechung der Anwendung des günstigeren Verfahrensrechts kann daher,\nzumindest was die Verjährung ab dem 1. Januar 1993 betrifft, nicht zur Anwendung\ngelangen.\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Recht zur Erhebung einer Nachsteuer für\ndie Steuerjahre 1993 und 1994 zufolge Zeitablaufs nicht untergegangen ist. Der Rekurs\nist daher in diesem Punkt abzuweisen.\n\n4.- Die Vorinstanz hat den Rekurrenten für die Veranlagung der Nachsteuer\nVerfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt. Dafür fehlt eine ausreichende gesetzliche\nGrundlage (vgl. GVP 2002 Nr. 24). Abgesehen davon dürfen gemäss Art. 202 Abs. 1\nStG die Kosten des Nachsteuerverfahrens dem Steuerpflichtigen nur auferlegt werden,\nwenn er das Verfahren durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten\nnotwendig gemacht hat. Damit wird die Pflicht zur Kostentragung auf Fälle reduziert, in\ndenen auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung durchgeführt wird (vgl.\nWeidmann/Gross-mann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6.\nAufl. 1999, S. 401). Diese Voraussetzung ist bei einer Anzeige nicht veranlagter Teile\ndes Einkommens und des Vermögens durch die Erben eines Steuerpflichtigen nicht\nerfüllt. Dementsprechend ist Ziff. 2 der Nachsteuerverfügung vom 2. Oktober 2003\naufzuheben.\n\n5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu neun Zehnteln\nden Rekurrenten aufzuerlegen; einen Zehntel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- ist angemessen (vgl. Ziff. 362\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist zu\nverrechnen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf ausseramtliche\nEntschädigung.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid\ndes kantonalen Steueramts vom 21. Januar 2004 und Ziffer 2 der Nachsteuerverfügung\nvom 2. Oktober 2003 werden aufgehoben.\n\n2. Die Rekurrenten bleiben für die Steuerjahre 1993 bis 2000 mit Nachsteuern von Fr.\n1'104'327.50 samt Zins gemäss Berechnung vom 2. Oktober 2003 veranlagt.\n\n"}