{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-40_2005-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4272&type=1563347022&cHash=3a6ce3ca8ad1d517be828f2d12d87196", "Checksum": "c3ff97e7bb745db8b58ed07cb7392cf5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens findet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:25", "Checksum": "fef2bdc6ebef2a813ab7b14868b1ae2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40\nRegeste:\nArt. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens findet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40).\n\nbb) Das neue Recht enthält bezüglich des Nachsteuerverfahrens keine\nÜbergangsbestimmungen. Mangels Übergangsregelungen ist davon auszugehen, dass\ndiejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu\nordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. Rhinow/\nKrähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel\nund Frankfurt am Main 1990, S. 44 mit Hinweisen). Mit Art. 279 StG, der das frühere\nSteuergesetz aufhob, kann der Gesetzgeber vernünftigerweise - jedenfalls in materieller\nHinsicht - nur auf diesen Grundsatz verwiesen haben. Für die am 1. Januar 1999 noch\nnicht oder nicht rechtskräftig veranlagten Steuern früherer Jahre gelten\ndementsprechend die materiell-rechtlichen Bestimmungen des StG-70 weiter (vgl. zur\ndiesbezüglich identischen Rechtslage beim Übergang vom Bundesratsbeschluss über\ndie Erhebung einer direkten Bundessteuer zum Bundesgesetz über die direkten\nBundessteuer BGE 126 II 1 E. 2a, StE 1995 B 110 Nr. 5). Hingegen gelangen ab diesem\nDatum die Verfahrensvorschriften des neuen Rechts zur Anwendung, da\nVerfahrensrecht grundsätzlich sofort anwendbar ist (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 79; H. Casanova, Die\nNachsteuer, in: ASA 68 S. 17).\n\ncc) Inwieweit die Regelungen des Nachsteuerverfahrens und insbesondere die\nBestimmungen zur Verjährung und Verwirkung des Anspruchs auf die Erhebung von\nNachsteuern als materielles Recht, d.h. den Bestand des Steueranspruchs an sich\nbetreffend, oder als Verfahrensrecht, d.h. die Durchsetzung der Forderung betreffend,\neinzustufen sind, ist - was sich auch in der Begründung der Standpunkte der\nVerfahrensbeteiligten im Einspracheverfahren niederschlug - nicht geklärt.\n\nFür das öffentliche Recht ist bereits umstritten, ob die Verjährung auf den Anspruch\nselbst oder auf dessen Rechtsschutz wirkt (vgl. A. Gadola, Verjährung und Verwirkung\nim öffentlichen Recht, in: AJP 4/1995, S. 55 mit Hinweisen in Anm. 122 und 123).\nSteuerrechtliche Vorschriften betreffend Verjährung und Verwirkung werden teilweise\nals Verfahrensrecht (vgl. so M. Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht,\nZürich 1985, S. 43 mit Hinweisen; Agner/Jung/Steinmann, a.a.O., N 3 zu Art. 201 DBG;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. Oktober 1998, in: StE 1999 B 110\nNr. 10), teilweise als materielles Recht (vgl. so BGE 126 I 1 E. 2a) eingestuft.\nHinsichtlich der Vorschriften zur Verjährung und Verwirkung im Nachsteuerrecht wird\ndie Auffassung vertreten, sie seien verfahrensrechtlicher Natur (vgl. Casanova, a.a.O.,\nS. 17). Art. 203 Abs. 1 StG beschränkt das \"Recht, ein Nachsteuerverfahren\neinzuleiten\", und deutet damit auf einen verfahrensrechtlichen Charakter der\nBestimmung hin. Diesbezüglich offener formuliert ist Art. 203 Abs. 3 StG, der das\n\"Recht, die Nachtsteuer festzusetzen\", zeitlich beschränkt. In die gleiche Richtung\ngehen die Formulierungen des früheren Rechts. Während Art. 123 Abs. 1 StG-70 wie\nArt. 203 Abs. 1 StG das \"Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten\" beschränkte,\nregelte Art. 121 Abs. 1 StG-70 den zeitlichen Umfang der \"Nachsteuerpflicht\". Die\nBestimmungen über die Nachsteuer, wie sie in Art. 53 des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Bundessteuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG) festgelegt sind und in Art. 203 StG übernommen wurden, werden\nauch generell als verfahrensrechtliche Bestimmungen bezeichnet, weil sie nicht\nBestand und Umfang des Steueranspruchs bezeichnen, sondern die Zulässigkeit des\nVerfahrens beschlagen, in dem die Nachsteuer erhoben wird (K. Vallender in:\nSchweizerisches Steuerrecht I/1, N 2 zu Art. 53 StHG; Casanova, a.a.O., S. 17). Es ist\ndaher davon auszugehen, dass es sich bei der Einleitungsfrist von zehn Jahren im\nGrundsatz um eine sofort anwendbare Verfahrensbestimmung handelt.\n\ndd) Sind die Vorschriften betreffend den Untergang des Rechts zur Erhebung von\nNachsteuern aus zeitlichen Gründen als Verfahrensrecht zu qualifizieren, ist das neue\nVerfahrensrecht nach Lehre und Rechtsprechung ausnahmsweise nicht anzuwenden,\nwenn es für den Steuerpflichtigen weniger günstig ist oder eine grundlegend neue\nOrdnung schafft. Dies gilt insbesondere bei den Verwirkungs- und\nVerjährungsvorschriften, soweit sonst das neue Recht mit erheblich längeren Fristen\nzurückwirken würde. Demzufolge ist allenfalls für jeden Verfahrensschritt zu prüfen,\ninwiefern das neue oder das alte Recht anzuwenden ist (vgl. Casanova, a.a.O., S.\n17/18 mit Hinweisen; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte\nBundessteuer, Zürich 1995, N 3 zu Art. 201 DBG; Entscheid der Bundessteuer-\nRekurskommission Zürich vom 9. März 1995, in: StE 1995 B 110 Nr. 5 mit Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}