{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-40_2005-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4272&type=1563347022&cHash=3a6ce3ca8ad1d517be828f2d12d87196", "Checksum": "c3ff97e7bb745db8b58ed07cb7392cf5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens findet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:25", "Checksum": "fef2bdc6ebef2a813ab7b14868b1ae2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40\nRegeste:\nArt. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens findet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40).\n\ngelten. Ferner seien mangels Vorschriften im massgebenden Erlass die gesetzlichen\nFristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Gemäss\nZiff. 6 des Kreisschreibens Nr. 21 zum Nachsteuer- und Strafsteuerrecht nach dem\nGesetz über die direkte Bundessteuer könne ein Nachsteuerverfahren bei natürlichen\nPersonen nur für Perioden durchgeführt werden, die nach dem 1. Januar 1995 zu\nlaufen begannen. Für vor dem 1. Januar 1995 abgelaufene Perioden wäre ein\nNachsteuerverfahren als unzulässige Rückwirkung des neuen Bundessteuerrechts zu\nqualifizieren. Sei die Verwirkungsfrist nach altem Recht im Zeitpunkt der Entdeckung\nder Hinterziehung bereits verstrichen, könne für die betreffende Periode kein\nHinterziehungsverfahren durchgeführt werden. Die Anwendung abweichender Regeln\nauf kantonaler Ebene sei unter Berücksichtigung der Steuerharmonisierung\nunverständlich. Sodann würde die Anwendung des neuen Rechts zu einer echten\nRückwirkung führen, die nur zulässig sei, wenn sie klar gewollt, zeitlich mässig und\ndurch triftige Gründe gerechtfertigt sei und weder stossende Rechtsungleichheiten\nnoch Eingriffe in wohlerworbene Rechte zur Folge habe. Eine ausdrückliche Anordnung\nder Rückwirkung fehle vorliegend. Die Rückwirkung wäre sodann weder zeitlich mässig\nnoch durch triftige Gründe gerechtfertigt. Schliesslich verweisen die Rekurrenten auf\ndie Übergangsregelung des Luzerner Steuerrechts, welche die Anwendung des neuen\nRechts auf altrechtliche Nachsteuerverfügungen sicherstelle, und die Praxis im Kanton\nAargau, wonach bei Nachsteuerverfahren, die sich sowohl über Steuerjahre, die dem\nalten Recht als auch über solche, die dem neuen Recht unterstellt sind, grundsätzlich\ndie Verjährungs- und Verwirkungsfristen anhand des für das entsprechende Steuerjahr\nmassgebenden Rechts zu beachten sind.\n\nDem hält die Vorinstanz im Wesentlichen entgegen nach Art. 123 StG-70 erlösche das\nRecht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nach sechs Jahren. Das letzte\nunvollständig veranlagte Steuerjahr nach altem Recht sei unbestrittenermassen das\nJahr 1998, da ab 1999 das neue Recht Anwendung finde und das alte Recht keine\n\"Nachwirkungen\" zeitigen könne. Die Nachsteuerperiode umfasse nach altem, bis 1998\nanwendbarem Recht das Entdeckungsjahr und die vorangegangenen fünf Steuerjahre\n(1993 bis 1997). Somit seien die Steueransprüche betreffend die Jahre 1993 und 1994\nauch nach altem Recht nicht verwirkt. Auch die Anwendung des neuen Rechts ändere\nan diesem Ergebnis nichts. Nach Art. 203 StG erlösche das Recht, ein\nNachsteuerverfahren einzuleiten, erst zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, und das Recht, die Nachsteuer\nfestzusetzen, sogar erst fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Neues Recht\nsei umso mehr anzuwenden, als von einer unechten Rückwirkung auszugehen sei. Der\nst. gallische Gesetzgeber habe eine Übergangsregelung wohl als überflüssig\nangesehen, weil mit Art. 203 StG eine Bestimmung des Bundesgesetzes über die\nHarmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14,\nabgekürzt: StHG), die ohnehin zwingend auf zukünftige Fälle anzuwenden sei,\nübernommen werde.\n\nb) aa) Gemäss Art. 203 StG erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten\nzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht\nunterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Abs. 1 Satz 1). Das\nRecht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode,\nauf die sie sich bezieht (Abs. 3). Diese Regeln traten am 1. Januar 1999 in Kraft und\nlösten Art. 121 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 StG-70 ab, die zusammen mit dem\nSteuergesetz vom 23. Juni 1970 aufgehoben wurden (vgl. Art. 319 in Verbindung mit\nArt. 279 StG). Nach dem früheren Recht erlosch einerseits das Recht, ein\nNachsteuerverfahren einzuleiten, sechs Jahre nach Ablauf des letzten Steuerjahres, für\ndas der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde (Art. 123 Abs. 1\nStG-70). Anderseits beschränkte sich die Nachsteuerpflicht auf die letzten sechs\nabgelaufenen Jahre, für die eine Veranlagung unterblieben ist oder unvollständig\nvorgenommen wurde (sog. Nachsteuerperiode; Art. 123 Abs. 1 StG-70). Die Beteiligten\ngehen damit übereinstimmend zu Recht davon aus, dass im Zeitpunkt der\nRechtsänderung am 1. Januar 1999 der Anspruch auf die Erhebung von Nachsteuern\nfür die im Streit liegenden Steuerjahre 1993 und 1994 nach dem bisherigen Recht noch\nnicht untergegangen war.\n\nNach dem neuen Recht kann in zeitlicher Hinsicht eine Nachsteuer erhoben werden,\nsoweit die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens am 14. Juli 2003 noch zulässig war\nund seit Ablauf der massgebenden Steuerperiode noch nicht 15 Jahre verstrichen sind.\nDie Vorschriften zur sechsjährigen Nachsteuerperiode sind weggefallen. Die Beteiligten\ngehen zwar darin einig, dass die Anwendung des neuen Rechts die Erhebung einer\nNachsteuer für die Steuerjahre 1993 und 1994 an sich zulassen würde. Sie sind sich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naber nicht einig, ob die am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Bestimmungen auf die\nSteuerjahre 1993 und 1994 anwendbar sind.\n\n"}