{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-40_2005-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4272&type=1563347022&cHash=3a6ce3ca8ad1d517be828f2d12d87196", "Checksum": "c3ff97e7bb745db8b58ed07cb7392cf5"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/40"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens findet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:13:25", "Checksum": "fef2bdc6ebef2a813ab7b14868b1ae2a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 12.01.2005 I/1-2004/40\nRegeste:\nArt. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens findet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung (Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2004/40\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 12.01.2005\nEntscheiddatum: 12.01.2005\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 12.01.2005\nArt. 203 StG. Die zehnjährige Frist zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens\nfindet für Veranlagungen ab dem 1. Januar 1993 Anwendung\n(Verwaltungsrekurskommission, 12. Januar 2005, I/1-2004/40).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Erwin Müller und Rudolf Lippuner;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nIn Sachen\n\n1. Erben des X.Y.\n\n2. A. B.\n\nRekurrenten,\n\nbeide vertreten\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nNachsteuer 1993 und 1994\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- X.Y. starb am 30. September 2001. Das kantonale Steueramt leitete, nachdem die\nEhefrau von X.Y. am 6. Mai 2003 Selbstanzeige erhoben hatte, gegen die Ehefrau des\nErblassers und dessen Erben am 14. Juli 2003 für die Steuerjahre 1993 bis 2000 ein\nNachsteuerverfahren ein und stellte Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern\n1993 bis 2000 inkl. Zinsen von Fr. 1'098'358.50 zuzüglich Verfahrenskosten in\nAussicht.\n\nB.- Mit Nachsteuerverfügung vom 2. Oktober 2003 legte das kantonale Steueramt die\nNachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 1993 bis 2000 inkl. Zinsen auf Fr.\n1'104'327.50 fest und erhob Verfahrenskosten von Fr. 5'000.--. Die gegen diese\nVerfügung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 21.\nJanuar 2004 ab.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhoben die Ehefrau von X.Y. sel. und dessen\nErben durch ihre Vertreter mit Eingabe vom 20. Februar 2004 Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge seien der Einsprache-Entscheid und die Nachsteuerverfügung,\ninsoweit sie die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 290'750.55 für die Steuerjahre\n1993 und 1994 betrifft, aufzuheben.\n\nMit Vernehmlassung vom 13. April 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des\nRekurses unter Kostenfolge. Die Rekurrenten nahmen dazu am 18. Mai 2004 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 20. Februar 2004 ist rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Mit der zusätzlichen Eingabe vom 18. Mai 2004 nahmen die Rekurrenten Stellung\nzu der von der Vorinstanz erstmals in der Vernehmlassung vorgebrachten Auffassung,\nauch bei Anwendung der Ordnung gemäss Steuergesetz vom 23. Juni 1970 (nGS\n29-70, abgekürzt: StG-70) umfasse die Nachsteuerperiode noch die Steuerjahre 1993\nund 1994. Abweichend vom Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels (vgl. dazu\nCavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz.\n951) erweist sich die Eingabe deshalb als zulässig.\n\n3.- Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit sich das Nachsteuerverfahren nach\nder alten Ordnung gemäss StG-70 oder nach jener des neuen am 1. Januar 1999 in\nKraft getretenen StG richtet, ist im Rekurs unbestritten, dass die Vorinstanz zu Recht\neinerseits die Ehefrau des Erblassers und anderseits seine Erben ins Recht gefasst hat\n(vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 StG-70; Art. 201 Abs. 1 und 2 StG). Unbestritten ist auch,\ndass das Nachsteuerverfahren grundsätzlich auch für die Steuerjahre 1993 und 1994\nsowohl nach der alten wie nach der neuen Ordnung am 14. Juli 2003 rechtzeitig\neingeleitet wurde (vgl. Art. 123 Abs. 1 StG-70; Art. 203 Abs. 1 StG). Ebenso sind die auf\nden Angaben der Rekurrenten beruhenden Veranlagungsfaktoren sowie die\nBerechnung der Nachsteuern unbestritten. Umstritten ist einzig, ob für die Steuerjahre\n1993 und 1994 Nachsteuern erhoben werden dürfen.\n\na) Im Rekurs wird bezüglich der Steuerrückstände aus den Jahren 1993 und 1994\ngeltend gemacht, die mit Art. 203 StG am 1. Januar 1999 in Kraft getretene\nZehnjahresfrist zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens sei nicht anwendbar.\nVielmehr richte sich die Frist nach der im Zeitpunkt der relevanten Steuerperiode noch\nin Kraft stehenden alten Regelung, welche eine Frist von sechs Jahren vorsah. Zur\nBegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, Verjährung und Verwirkung seien\nmateriellrechtliche Institute des Bundesrechts, die den Bestand oder Nichtbestand von\nForderungen regelten. Gemäss BGE 126 II 2 betreffe die Verjährung unmittelbar den\nBestand der Steuerforderung, weshalb die Frage der Verjährung nach den\nBestimmungen des alten Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer zu\nbeurteilen sei. Gleiches müsse selbstverständlich auch für die Frage der Verwirkung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}