© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte denkbaren Regelungssysteme nicht dem Gesetzgeber den ihm zustehenden Entscheid abnehmen. e) Steht fest, dass dem Rekurrenten kein Anspruch auf den Kinderabzug gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b StG zukommt, erhöht sich auch der Maximalabzug für die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht obligatorische Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. g StG nicht um Fr. 600.--. Der Rekurs ist somit abzuweisen.