Einerseits baut die Lösung wie dargelegt auf ernsthaften sachlichen Gründen auf und ist weder sinn- noch zwecklos (vgl. BGE 124 I 299 E. 3b). Anderseits ist ein Entscheid nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 70 E. 5a). Selbst wenn aber die gesetzgeberische Lösung als willkürlich einzustufen wäre, könnte das Gericht angesichts der verschiedenen