Indessen ist dieser Schematismus im System des Gesetzes angelegt. Dieser Schematismus ist weder für sich betrachtet willkürlich noch führt er in der Anwendung im Einzelfall zu einer Benachteiligung, die als willkürlich im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) einzustufen ist. Einerseits baut die Lösung wie dargelegt auf ernsthaften sachlichen Gründen auf und ist weder sinn- noch zwecklos (vgl. BGE 124 I 299 E. 3b).