dd) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der in Art. 49 Abs. 1 Ingress StG geschaffene Zusammenhang zwischen dem als Sozialabzug ausgestalteten Kinderabzug einerseits und dem allgemeinen Abzug für Unterhaltsbeiträge zu einer im Einzelfall über den mit dem Stichtagsprinzip ohnehin eher grobschlächtigen Schematismus hinausgehenden ungünstigen steuerlichen Behandlung einzelner Steuerpflichtiger führt. Dies trifft insbesondere auf den Fall des Rekurrenten zu, dessen allgemeiner Abzug für Unterhaltsbeiträge tief ist, weil er sie lediglich während eines Monats der Steuerperiode erbrachte.