Abgesehen davon ist fraglich, ob aus einer monatlichen Zahlung von Fr. 800.-- für ein Kind im Alter von sieben Jahren geschlossen werden kann, der Leistende komme für den Unterhalt zur Hauptsache auf. Der Kinderabzug kann dem Rekurrenten dementsprechend auch deshalb nicht zugestanden werden, weil er am massgebenden Stichtag, d.h. am 31. Dezember 2002, nicht zur Hauptsache für seinen Sohn aufkam,