kommt zum Ausdruck, dass steuerlich der Empfänger der Beiträge die Kosten des Unterhalts des Kinds trägt. Deshalb kann beim Leistenden die Unterhaltszahlung bei der Beurteilung, ob er für den Unterhalt zur Hauptsache im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Ingress StG aufkommt, nicht berücksichtigt werden (zum diesbezüglich vergleichbaren Recht der direkten Bundessteuer BGE vom 12. Januar 1999, publiziert in: StE 1999 B 29.3, Nr. 15, E. 3). Abgesehen davon ist fraglich, ob aus einer monatlichen Zahlung von Fr. 800.-- für ein Kind im Alter von sieben Jahren geschlossen werden kann, der Leistende komme für den Unterhalt zur Hauptsache auf.