Zudem ist es unvermeidlich, zur Abschätzung des Unterhaltsbedarfs auf Tabellen mit Durchschnittswerten zurückzugreifen und diese, falls sie den wahren Verhältnissen nicht gerecht werden, zu modifizieren. Dabei geht die Verwaltungsrekurskommission von der allgemein als geeignet anerkannten Tabelle aus, die den "Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen" zugrunde liegt (vgl. GVP 2001 Nr. 31). Das Gesetz sieht einerseits in Art. 45 Abs. 1 lit. c StG den Abzug geleisteter und anderseits in Art. 36 lit. f StG die Besteuerung erhaltener Unterhaltsbeiträge vor. Darin