Unter dem Begriff "zur Hauptsache" ist - wie im üblichen Sprachgebrauch - nicht exakt "mehr als die rechnerische Hälfte" zu verstehen. Erforderlich ist aber, dass der Unterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie vom betreffenden Steuerpflichtigen erbracht wird. Zudem ist es unvermeidlich, zur Abschätzung des Unterhaltsbedarfs auf Tabellen mit Durchschnittswerten zurückzugreifen und diese, falls sie den wahren Verhältnissen nicht gerecht werden, zu modifizieren.