Weil die Unterhaltsleistung erst während eines Monats erbracht wurde, ist dieser Abzug im vorliegenden Fall tatsächlich erheblich tiefer als der Kinderabzug. Da dem Steuerpflichtigen kein Wahlrecht zwischen dem Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge und dem Kinderabzug zusteht, trifft ihn der mit dem Stichtagsprinzip bei den Sozialabzügen in bestimmten Konstellationen in der Tat verbundene Nachteil relativ stark, aber immerhin geringfügiger als in jenen Fällen, in denen zudem keine Unterhaltszahlungen abziehbar sind. Weil das vom Gesetz vorgesehene Stichtagsprinzip einen zulässigen Schematismus darstellt, hat der Rekurrent diesen Nachteil hinzunehmen.