Dementsprechend kann der Kinderabzug dem Rekurrenten nicht gewährt werden, weil ihm gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG der Abzug der von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zusteht und damit eine der kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 Ingress und lit. b StG nicht erfüllt ist. Weil die Unterhaltsleistung erst während eines Monats erbracht wurde, ist dieser Abzug im vorliegenden Fall tatsächlich erheblich tiefer als der Kinderabzug.