Die Steuerbehörde hätte sich in diesen Fällen also ohne objektives Kriterium für die Lösung des einen oder des anderen Steuerpflichtigen zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist deshalb davon auszugehen, dass geleistete Unterhaltszahlungen gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte StG in jedem Fall als allgemeine Abzüge vom Nettoeinkommen zu berücksichtigen sind und gleichzeitig kein Sozialabzug im Sinn von Art. 49 Abs. 1 StG gewährt werden kann.