GVP 2001 Nr. 31), setzt der Entscheid des Leistenden gegen den Abzug der Unterhaltsbeiträge und für den Kinderabzug einen entsprechenden Entscheid des Empfängers voraus. Dieser müsste zugunsten der Nichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen beim steuerbaren Einkommen auf den Kinderabzug verzichten. Da - wie die vorliegende Konstellation zeigt - die Interessen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht gleichgerichtet sind, kann nicht erwartet werden, dass sie sich zu korrespondierenden Entscheiden finden. Die Steuerbehörde hätte sich in diesen Fällen also ohne objektives Kriterium für die Lösung des einen oder des anderen Steuerpflichtigen zu entscheiden.