bb) Art. 49 Abs. 1 Ingress StG setzt für die Gewährung des Kinderabzugs voraus, dass der Steuerpflichtige keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG "beansprucht". Dieser Wortlaut des Gesetzes schliesst ein Recht des Steuerpflichtigen, zwischen dem Kinderabzug und dem Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge zu wählen, nicht aus. Die in der Wegleitung zur Steuererklärung 2002 (S. 20), auf welche der Rekurrent Bezug nimmt, gewählte Formulierung ("Der Kinderabzug entfällt für das Kind, für welches Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 12.2 geltend gemacht werden.") verstärkt diesen Eindruck. Steuersystematische Überlegungen sprechen jedoch gegen das Bestehen eines solchen Wahlrechts.