bestand. Dieser Fall unterscheidet sich von jenem, bei welchem für die gesamte Steuerperiode besteuert wird und sich die - zu verneinende - Frage stellt, inwieweit Veränderungen trotz des Stichtagsprinzips Rechnung getragen werden soll. Immerhin ist es bei der nachfolgenden Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des umstrittenen Kinderabzugs am Stichtag erfüllt sind oder nicht, an sich nicht ausgeschlossen, aufgrund einer teleologischen bzw. verfassungskonformen Auslegung deren Vorhandensein zu bejahen und den Abzug zu gewähren, auch wenn der reine Gesetzeswortlaut zu einer Verweigerung führen müsste (vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 112 f.).