Hingegen trifft es - worauf der Rekurrent hinweist - zu, dass auch das Stichtagsprinzip zu einer anteilmässigen Gewährung der Sozialabzüge führt, wenn aufgrund des Wegzugs und der damit verbundenen Beendigung der Steuerpflicht im Kanton St. Gallen die Steuerpflicht nicht während der ganzen Steuerperiode bestand (vgl. Art. 48 Abs. 3 StG). Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigentliche Berücksichtigung pro rata, weil die Steuerpflicht als solche nicht während des gesamten Steuerjahrs © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte