Sie sind nicht unmittelbar auf die Berücksichtigung von effektiven Aufwendungen der Steuerpflichtigen, sondern auf Gruppendifferenzierung ausgerichtet. Sie sind deshalb ein Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariationen oder Tarifverfeinerungen und wirken als solche grobschlächtig. Sie tragen den konkret verausgabten Mitteln bloss typisiert Rechnung (vgl. M. Reich, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 67 zu Art. 9 StHG). Die vereinfachende Typisierung ist für diese Abzüge begriffswesentlich, können sie doch zwangsläufig die spezifischen persönlich-wirtschaftlichen Verhältnisse nur stark vergröbernd