Sodann ist die Bestimmung auf den konkreten Fall anzuwenden. Dabei fragt sich, ob dem Rekurrenten ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der für seinen Sohn Enrique geleisteten Unterhaltsbeiträge und dem Kinderabzug zukommt (vgl. nachfolgend E. 2d/bb) und ob er am 31. Dezember 2002 zur Hauptsache für den Unterhalt seines Sohns aufkam (vgl. nachfolgend E. 2d/cc).