d) Umstritten ist hingegen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des Abzugs gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b StG für den Sohn des Rekurrenten für die Steuerperiode 2002 erfüllt sind. Dabei fragt sich zunächst, ob das für die Gewährung der Sozialabzüge vorgesehene Stichtagsprinzip als solches haltbar ist (vgl. nachfolgend E. 2d/aa). Sodann ist die Bestimmung auf den konkreten Fall anzuwenden.