c) Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass mit dem Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) am 31. Dezember 2000 die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung, die diesen Abzug nicht vorsieht, der Weiterführung des Abzugs der Ausbildungskosten gemäss Art. 46 lit. b StG entgegensteht und sich der Kinderabzug damit nicht nach Art. 48 Abs. 1 lit. a StG, sondern nach Art. 49 StG richtet. Bei der Anwendung von Art. 49 StG ist