b) Ist Art. 46 lit. b StG aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung nicht mehr anwendbar, kommt der Steuerpflichtige für den Unterhalt zur Hauptsache auf und beansprucht er keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG, wird gemäss Art. 49 Abs. 1 Ingress und lit. b StG anstelle des Abzugs gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG als Kinderabzug Fr. 6'000.-- für jedes unter der elterlichen Gewalt oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind, das in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, gewährt. Dabei werden gemäss Art. 48 Abs. 2 StG die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.