Die Vorinstanz bringt dagegen vor, mit dem Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge entfalle die Zulässigkeit des Kinderabzugs gemäss Art. 49 Abs. 1 StG. Ein Wahlrecht zwischen dem Abzug für Unterhaltsbeiträge und dem Kinderabzug sei gesetzlich nicht gegeben. Der Kinderabzug sei als Sozialabzug ausgestaltet und werde nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode festgelegt. Das Steuerrecht sehe keine Aufteilung des Kinderabzugs pro rata vor.