a) Der Rekurrent bringt vor, er habe vom 1. Januar bis 31. August 2002 in B. gewohnt und sei voll für den Unterhalt des Kindes aufgekommen. Nach dem Umzug nach C. sei er bis zum 30. November 2002 weiterhin für den Unterhalt der ganzen Familie zuständig gewesen und habe die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kinderabzugs erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt habe er Unterhaltszahlungen geleistet. Leider sei in der Wegleitung nicht explizit erklärt, dass die Beanspruchung des Abzugs für Unterhaltszahlungen auch nur für einen Monat die Zulässigkeit des Kinderabzugs entfallen lasse. Er verzichte deshalb auf den Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 45 Abs. 1 lit.