48 Abs. 3 StG, wonach die Sozialabzüge anteilmässig gewährt werden, wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode gilt, nicht zur Anwendung kommen kann. Umstritten ist jedoch, ob der Rekurrent bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens Anspruch auf die Gewährung des Abzugs für Versicherungsprämien und Sparzinsen von pauschal Fr. 600.-- sowie des Kinderabzugs von Fr. 6'000.-- für seinen 1995 geborenen Sohn hat.