3.- Im Rekurs ist unbestritten, dass der Rekurrent gemäss Art. 19 Abs. 1 und 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 StHG trotz Wohnsitzwechsels per 1. September 2002 vom Kanton Thurgau in den Kanton St. Gallen für die gesamte Steuerperiode 2002 im Kanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbestritten ist auch, dass angesichts der während der gesamten Steuerperiode geltenden Steuerpflicht des Rekurrenten Art. 48 Abs. 3 StG, wonach die Sozialabzüge anteilmässig gewährt werden, wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode gilt, nicht zur Anwendung kommen kann.