2.- Mit der zusätzlichen Eingabe vom 28. Oktober 2004 nahm der Rekurrent Stellung zu den in der Vernehmlassung von der Vorinstanz erstmals gemachten Ausführungen zu den Möglichkeiten, zwischen dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen und dem Kinderabzug zu wählen und den Kinderabzug pro rata temporis zu gewähren. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich die Eingabe deshalb im Sinn einer Ausnahme vom Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels als zulässig (vgl. Art. 53 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 949 ff.).