Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Unaufgefordert nahm der Rekurrent dazu mit Eingabe vom 28. Oktober 2004 Stellung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. Juli 2004 ist rechtzeitig eingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen