Sie erhöhte den Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten, liess jedoch weiterhin keinen Kinderabzug zu. Es ergab sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 69'500.-- und kein steuerbares Vermögen. C.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X.Y. mit Eingabe vom 29. Juli 2004 (Poststempel: -1.-8.04) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Kinderabzug sei für die Periode vom 1. Januar bis 30. November 2001 pro rata temporis zu gewähren und - im Gegenzug - der Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge zu streichen.