B.- X.Y. deklarierte für 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'027.-- und kein steuerbares Vermögen. Die Veranlagungsbehörde nahm Aufrechnungen bei den Abzügen für Berufskosten und für Versicherungsprämien und Sparzinsen vor und liess den geltend gemachten Kinderabzug von Fr. 6'000.-- nicht zu. Sie veranlagte X.Y. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'300.-- und ohne steuerbares Vermögen. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 1. Juli 2004 teilweise gut. Sie erhöhte den Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten, liess jedoch weiterhin keinen Kinderabzug zu.