Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: I/1-2004/173 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 25.05.2005 Entscheiddatum: 25.05.2005 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.05.2005 Art. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005).