{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-173_2005-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4276&type=1563347022&cHash=2dcf34c5192f243400ffea018f23db77", "Checksum": "d3fdfc8cdf6f4c75db6aa35d9286e33a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:48", "Checksum": "46d76b73ca52d60a332241e434c5a2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173\nRegeste:\nArt. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005).\n\ndd) Allerdings ist nicht zu verkennen, dass der in Art. 49 Abs. 1 Ingress StG\ngeschaffene Zusammenhang zwischen dem als Sozialabzug ausgestalteten\nKinderabzug einerseits und dem allgemeinen Abzug für Unterhaltsbeiträge zu einer im\nEinzelfall über den mit dem Stichtagsprinzip ohnehin eher grobschlächtigen\nSchematismus hinausgehenden ungünstigen steuerlichen Behandlung einzelner\nSteuerpflichtiger führt. Dies trifft insbesondere auf den Fall des Rekurrenten zu, dessen\nallgemeiner Abzug für Unterhaltsbeiträge tief ist, weil er sie lediglich während eines\nMonats der Steuerperiode erbrachte. Umgekehrt profitiert die Empfängerin vom\ngesamten Kinderabzug, obwohl bei der Ermittlung ihres steuerbaren Einkommens nur\ngeringe Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen sind. Indessen ist dieser Schematismus\nim System des Gesetzes angelegt. Dieser Schematismus ist weder für sich betrachtet\nwillkürlich noch führt er in der Anwendung im Einzelfall zu einer Benachteiligung, die als\nwillkürlich im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) einzustufen ist. Einerseits baut die Lösung\nwie dargelegt auf ernsthaften sachlichen Gründen auf und ist weder sinn- noch\nzwecklos (vgl. BGE 124 I 299 E. 3b). Anderseits ist ein Entscheid nicht schon dann\nwillkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar\nvorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen\nSituation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen\nRechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken\nzuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 70 E. 5a). Selbst wenn aber die gesetzgeberische Lösung\nals willkürlich einzustufen wäre, könnte das Gericht angesichts der verschiedenen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndenkbaren Regelungssysteme nicht dem Gesetzgeber den ihm zustehenden Entscheid\nabnehmen.\n\ne) Steht fest, dass dem Rekurrenten kein Anspruch auf den Kinderabzug gemäss Art.\n49 Abs. 1 lit. b StG zukommt, erhöht sich auch der Maximalabzug für die Einlagen,\nPrämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht obligatorische\nUnfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. g StG\nnicht um Fr. 600.--. Der Rekurs ist somit abzuweisen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten\naufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen\n(vgl. Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr.\n600.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des\nKostenvorschusses von Fr. 600.--.\n\nDer Präsident:\n\nNicolaus Voigt\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\nThomas Scherrer\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}