{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-173_2005-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4276&type=1563347022&cHash=2dcf34c5192f243400ffea018f23db77", "Checksum": "d3fdfc8cdf6f4c75db6aa35d9286e33a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:48", "Checksum": "46d76b73ca52d60a332241e434c5a2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173\nRegeste:\nArt. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005).\n\nbb) Art. 49 Abs. 1 Ingress StG setzt für die Gewährung des Kinderabzugs voraus, dass\nder Steuerpflichtige keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG \"beansprucht\".\nDieser Wortlaut des Gesetzes schliesst ein Recht des Steuerpflichtigen, zwischen dem\nKinderabzug und dem Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge zu wählen, nicht aus. Die\nin der Wegleitung zur Steuererklärung 2002 (S. 20), auf welche der Rekurrent Bezug\nnimmt, gewählte Formulierung (\"Der Kinderabzug entfällt für das Kind, für welches\nUnterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 12.2 geltend gemacht werden.\") verstärkt diesen\nEindruck. Steuersystematische Überlegungen sprechen jedoch gegen das Bestehen\neines solchen Wahlrechts. Weil das Gegenstück des Abzugs der Unterhaltsbeträge\ngemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG die Aufrechnung der Leistung beim Empfänger als\nsteuerbares Einkommen im Sinn von Art. 36 lit. f StG darstellt (vgl. Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 155) und weil der Kinderabzug bei getrennter\nBesteuerung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht beiden Elternteilen gewährt\nwerden kann (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. a StG; GVP 2001 Nr. 31), setzt der Entscheid des\nLeistenden gegen den Abzug der Unterhaltsbeiträge und für den Kinderabzug einen\nentsprechenden Entscheid des Empfängers voraus. Dieser müsste zugunsten der\nNichtberücksichtigung der Unterhaltsleistungen beim steuerbaren Einkommen auf den\nKinderabzug verzichten. Da - wie die vorliegende Konstellation zeigt - die Interessen\nder betroffenen Steuerpflichtigen nicht gleichgerichtet sind, kann nicht erwartet\nwerden, dass sie sich zu korrespondierenden Entscheiden finden. Die Steuerbehörde\nhätte sich in diesen Fällen also ohne objektives Kriterium für die Lösung des einen oder\ndes anderen Steuerpflichtigen zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist deshalb\ndavon auszugehen, dass geleistete Unterhaltszahlungen gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStG in jedem Fall als allgemeine Abzüge vom Nettoeinkommen zu berücksichtigen sind\nund gleichzeitig kein Sozialabzug im Sinn von Art. 49 Abs. 1 StG gewährt werden kann.\n\nDementsprechend kann der Kinderabzug dem Rekurrenten nicht gewährt werden, weil\nihm gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG der Abzug der von ihm geleisteten\nUnterhaltsbeiträge zusteht und damit eine der kumulativen Voraussetzungen gemäss\nArt. 49 Abs. 1 Ingress und lit. b StG nicht erfüllt ist. Weil die Unterhaltsleistung erst\nwährend eines Monats erbracht wurde, ist dieser Abzug im vorliegenden Fall\ntatsächlich erheblich tiefer als der Kinderabzug. Da dem Steuerpflichtigen kein\nWahlrecht zwischen dem Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge und dem\nKinderabzug zusteht, trifft ihn der mit dem Stichtagsprinzip bei den Sozialabzügen in\nbestimmten Konstellationen in der Tat verbundene Nachteil relativ stark, aber immerhin\ngeringfügiger als in jenen Fällen, in denen zudem keine Unterhaltszahlungen abziehbar\nsind. Weil das vom Gesetz vorgesehene Stichtagsprinzip einen zulässigen\nSchematismus darstellt, hat der Rekurrent diesen Nachteil hinzunehmen.\n\ncc) Der Sohn des Rekurrenten stand seit dem 1. Dezember 2002 unter der Obhut der\nMutter, die - wie im Rekurs selbst ausgeführt wird - für den Unterhalt aufkam. Zu\ndiesem Unterhalt trug der Rekurrent gemäss seiner Deklaration mit einer Zahlung von\nFr. 800.-- bei. Zu prüfen ist deshalb, ob der Rekurrent am massgebenden Stichtag für\nden Unterhalt seines Sohns zur Hauptsache aufkam.\n\nUnter dem Begriff \"zur Hauptsache\" ist - wie im üblichen Sprachgebrauch - nicht exakt\n\"mehr als die rechnerische Hälfte\" zu verstehen. Erforderlich ist aber, dass der\nUnterhalt des Kindes im Wesentlichen oder in erster Linie vom betreffenden\nSteuerpflichtigen erbracht wird. Zudem ist es unvermeidlich, zur Abschätzung des\nUnterhaltsbedarfs auf Tabellen mit Durchschnittswerten zurückzugreifen und diese,\nfalls sie den wahren Verhältnissen nicht gerecht werden, zu modifizieren. Dabei geht\ndie Verwaltungsrekurskommission von der allgemein als geeignet anerkannten Tabelle\naus, die den \"Empfehlungen des Jugendamtes des Kantons Zürich zur Bemessung von\nUnterhaltsbeiträgen\" zugrunde liegt (vgl. GVP 2001 Nr. 31).\n\nDas Gesetz sieht einerseits in Art. 45 Abs. 1 lit. c StG den Abzug geleisteter und\nanderseits in Art. 36 lit. f StG die Besteuerung erhaltener Unterhaltsbeiträge vor. Darin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkommt zum Ausdruck, dass steuerlich der Empfänger der Beiträge die Kosten des\nUnterhalts des Kinds trägt. Deshalb kann beim Leistenden die Unterhaltszahlung bei\nder Beurteilung, ob er für den Unterhalt zur Hauptsache im Sinn von Art. 49 Abs. 1\nIngress StG aufkommt, nicht berücksichtigt werden (zum diesbezüglich vergleichbaren\nRecht der direkten Bundessteuer BGE vom 12. Januar 1999, publiziert in: StE 1999 B\n29.3, Nr. 15, E. 3). Abgesehen davon ist fraglich, ob aus einer monatlichen Zahlung von\nFr. 800.-- für ein Kind im Alter von sieben Jahren geschlossen werden kann, der\nLeistende komme für den Unterhalt zur Hauptsache auf. Der Kinderabzug kann dem\nRekurrenten dementsprechend auch deshalb nicht zugestanden werden, weil er am\nmassgebenden Stichtag, d.h. am 31. Dezember 2002, nicht zur Hauptsache für seinen\nSohn aufkam,\n\n"}