{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-173_2005-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4276&type=1563347022&cHash=2dcf34c5192f243400ffea018f23db77", "Checksum": "d3fdfc8cdf6f4c75db6aa35d9286e33a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:48", "Checksum": "46d76b73ca52d60a332241e434c5a2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173\nRegeste:\nArt. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005).\n\naa) Steuersystematisch ist zwischen organischen Abzügen (umfassend die\nGewinnungskosten, die im Zusammenhang mit bestimmten Einkünften stehen und zum\nNettoeinkommen führen), anorganischen Abzügen (umfassend allgemeine Abzüge für\nbesondere Auslagen, die zum Reineinkommen führen) und Sozialabzügen (bzw.\nFreibeträgen, die der persönlich-wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen\nRechnung tragen und zum steuerbaren Einkommen führen) zu unterscheiden (vgl.\nBlumenstein/Lo-cher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 241\nff.). Mit den Sozialabzügen trägt das Steuergesetz, ähnlich wie mit den allgemeinen\nAbzügen, den besonderen wirtschaftlichen Belastungen der Steuerpflichtigen\nRechnung. Anders als die allgemeinen Abzüge lassen sie jedoch nicht den Abzug\nangefallener Aufwendungen zu; vielmehr kann bei Vorliegen bestimmter persönlicher\nVerhältnisse ein gesetzlich festgelegter Betrag beansprucht werden (vgl. Weidmann/\nGrossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl. 1999, S.\n165). Sie sind nicht unmittelbar auf die Berücksichtigung von effektiven Aufwendungen\nder Steuerpflichtigen, sondern auf Gruppendifferenzierung ausgerichtet. Sie sind\ndeshalb ein Element der Tarifgestaltung bzw. Tarifvariationen oder Tarifverfeinerungen\nund wirken als solche grobschlächtig. Sie tragen den konkret verausgabten Mitteln\nbloss typisiert Rechnung (vgl. M. Reich, in: Kommentar zum schweizerischen\nSteuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 67 zu Art. 9 StHG). Die vereinfachende\nTypisierung ist für diese Abzüge begriffswesentlich, können sie doch zwangsläufig die\nspezifischen persönlich-wirtschaftlichen Verhältnisse nur stark vergröbernd\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nberücksichtigen (vgl. P. Locher, Praktikabilität im Steuerrecht, in: Festschrift Höhn,\nBern/Stuttgart/Wien 1995, S. 209 f.).\n\nDa die Gewährung von Sozialabzügen an das Vorliegen bestimmter Verhältnisse\nanknüpft, gilt für deren Festsetzung gemäss Art. 48 Abs. 2 StG das Stichtagsprinzip.\nDass dem Wegfall der Voraussetzungen während der Steuerperiode keine Rechnung\ngetragen wird, stellt eine zulässige Schematisierung zwecks Vereinfachung der\nRechtsanwendung dar (zum Recht der direkten Bundessteuer vgl. P. Locher,\nKommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel\n2001, N 69 zu Art. 35 DBG; ders., Praktikabilität, a.a.O., S. 209 ff.). Das\nStichtagsprinzip ist ein typisches Beispiel einer gesetzlichen Vereinfachung im Rahmen\ndes Steuervollzugs, indem Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen nicht\nlaufend, sondern (grundsätzlich) nur einmal in der Steuerperiode berücksichtigt\nwerden. Dem Stichtagsprinzip liegt eine Gesamtbetrachtung zugrunde, bei der in Kauf\ngenommen wird, dass im Einzelfall eine steuerliche Bevorzugung oder Benachteiligung\neines Pflichtigen eintreten kann. Entscheidend ist, dass - soweit eine absolut korrekte\nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht erreicht werden kann -\nes im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt, wenn die gesetzliche\nRegelung nicht in genereller Weise zu Ungerechtigkeiten führt. Eine solche generelle\nBenachteiligung gewisser Kategorien von Pflichtigen tritt beim Stichtagsprinzip gerade\nnicht ein, indem allen Pflichtigen ein Sozialabzug bzw. der Tarif, der sich zu ihrem\nVorteil auswirkt, auch dann gewährt wird, wenn die Veränderung in den persönlichen\nVerhältnissen erst kurze Zeit bestand. Auch wenn es durchaus bedenkenswert wäre,\nden Kinderabzug pro rata temporis zuzulassen, verbietet der klare Wortlaut von Art. 48\nAbs. 2 StG zum heutigen Zeitpunkt eine entsprechende Gesetzesauslegung (vgl.\nallgemein Bosshard/Bosshard/Lüdin, Sozialabzüge und Steuertarife im\nschweizerischen Steuerrecht, S. 109 ff. mit Hinweis auf BGE 120 Ia 337).\n\nHingegen trifft es - worauf der Rekurrent hinweist - zu, dass auch das Stichtagsprinzip\nzu einer anteilmässigen Gewährung der Sozialabzüge führt, wenn aufgrund des\nWegzugs und der damit verbundenen Beendigung der Steuerpflicht im Kanton St.\nGallen die Steuerpflicht nicht während der ganzen Steuerperiode bestand (vgl. Art. 48\nAbs. 3 StG). Dabei handelt es sich aber nicht um eine eigentliche Berücksichtigung pro\nrata, weil die Steuerpflicht als solche nicht während des gesamten Steuerjahrs\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestand. Dieser Fall unterscheidet sich von jenem, bei welchem für die gesamte\nSteuerperiode besteuert wird und sich die - zu verneinende - Frage stellt, inwieweit\nVeränderungen trotz des Stichtagsprinzips Rechnung getragen werden soll.\n\nImmerhin ist es bei der nachfolgenden Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen\nfür die Gewährung des umstrittenen Kinderabzugs am Stichtag erfüllt sind oder nicht,\nan sich nicht ausgeschlossen, aufgrund einer teleologischen bzw.\nverfassungskonformen Auslegung deren Vorhandensein zu bejahen und den Abzug zu\ngewähren, auch wenn der reine Gesetzeswortlaut zu einer Verweigerung führen müsste\n(vgl. Bosshard/Bosshard/Lüdin, a.a.O., S. 112 f.).\n\n"}