{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-173_2005-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4276&type=1563347022&cHash=2dcf34c5192f243400ffea018f23db77", "Checksum": "d3fdfc8cdf6f4c75db6aa35d9286e33a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:48", "Checksum": "46d76b73ca52d60a332241e434c5a2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173\nRegeste:\nArt. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005).\n\na) Der Rekurrent bringt vor, er habe vom 1. Januar bis 31. August 2002 in B. gewohnt\nund sei voll für den Unterhalt des Kindes aufgekommen. Nach dem Umzug nach C. sei\ner bis zum 30. November 2002 weiterhin für den Unterhalt der ganzen Familie\nzuständig gewesen und habe die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines\nKinderabzugs erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt habe er Unterhaltszahlungen geleistet.\nLeider sei in der Wegleitung nicht explizit erklärt, dass die Beanspruchung des Abzugs\nfür Unterhaltszahlungen auch nur für einen Monat die Zulässigkeit des Kinderabzugs\nentfallen lasse. Er verzichte deshalb auf den Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge\ngemäss Art. 45 Abs. 1 lit. c StG. Dass kein Wahlrecht zwischen Abzug der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUnterhaltsbeiträge und dem Kinderabzug bestehe, werde in der Wegleitung nicht\nexplizit angegeben. Der Rekurrent fragt sich sodann, ob der Kinderabzug selbst bei\neinem gleichzeitigen Wegzug aus dem Kanton nicht pro rata temporis gewährt würde.\nDie Nichtgewährung des Kinderabzugs bringe eine echte Benachteiligung mit sich, da\ner eine doppelte Belastung erleiden würde, zumal er für den Unterhalt aufgekommen\nsei und dies nicht abgezogen werden könne.\n\nDie Vorinstanz bringt dagegen vor, mit dem Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge\nentfalle die Zulässigkeit des Kinderabzugs gemäss Art. 49 Abs. 1 StG. Ein Wahlrecht\nzwischen dem Abzug für Unterhaltsbeiträge und dem Kinderabzug sei gesetzlich nicht\ngegeben. Der Kinderabzug sei als Sozialabzug ausgestaltet und werde nach den\nVerhältnissen am Ende der Steuerperiode festgelegt. Das Steuerrecht sehe keine\nAufteilung des Kinderabzugs pro rata vor.\n\nb) Ist Art. 46 lit. b StG aufgrund der Bundesgesetzgebung über die\nSteuerharmonisierung nicht mehr anwendbar, kommt der Steuerpflichtige für den\nUnterhalt zur Hauptsache auf und beansprucht er keinen Abzug gemäss Art. 45 Abs. 1\nlit. c StG, wird gemäss Art. 49 Abs. 1 Ingress und lit. b StG anstelle des Abzugs\ngemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG als Kinderabzug Fr. 6'000.-- für jedes unter der\nelterlichen Gewalt oder Obhut des Steuerpflichtigen stehende oder volljährige Kind,\ndas in der schulischen oder beruflichen Ausbildung steht, gewährt. Dabei werden\ngemäss Art. 48 Abs. 2 StG die Sozialabzüge nach den Verhältnissen am Ende der\nSteuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. Besteht die Steuerpflicht nur während\neines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die\nBestimmung des Steuersatzes werden sie voll angerechnet (Art. 48 Abs. 3 StG).\n\nc) Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass mit dem Ablauf\nder Übergangsfrist gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der\ndirekten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14, abgekürzt: StHG) am 31.\nDezember 2000 die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung, die diesen\nAbzug nicht vorsieht, der Weiterführung des Abzugs der Ausbildungskosten gemäss\nArt. 46 lit. b StG entgegensteht und sich der Kinderabzug damit nicht nach Art. 48 Abs.\n1 lit. a StG, sondern nach Art. 49 StG richtet. Bei der Anwendung von Art. 49 StG ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzudem unbestritten, dass das 1995 geborene Kind am 31. Dezember 2002 auch noch\nunter der elterlichen Sorge des Rekurrenten und in schulischer Ausbildung stand.\n\nd) Umstritten ist hingegen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung des\nAbzugs gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. b StG für den Sohn des Rekurrenten für die\nSteuerperiode 2002 erfüllt sind. Dabei fragt sich zunächst, ob das für die Gewährung\nder Sozialabzüge vorgesehene Stichtagsprinzip als solches haltbar ist (vgl. nachfolgend\nE. 2d/aa). Sodann ist die Bestimmung auf den konkreten Fall anzuwenden. Dabei fragt\nsich, ob dem Rekurrenten ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der für seinen Sohn\nEnrique geleisteten Unterhaltsbeiträge und dem Kinderabzug zukommt (vgl.\nnachfolgend E. 2d/bb) und ob er am 31. Dezember 2002 zur Hauptsache für den\nUnterhalt seines Sohns aufkam (vgl. nachfolgend E. 2d/cc).\n\n"}