{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-05-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2004-173_2005-05-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4276&type=1563347022&cHash=2dcf34c5192f243400ffea018f23db77", "Checksum": "d3fdfc8cdf6f4c75db6aa35d9286e33a"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2004/173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:08:48", "Checksum": "46d76b73ca52d60a332241e434c5a2ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.05.2005 I/1-2004/173\nRegeste:\nArt. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine Berücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2004/173\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 25.05.2005\nEntscheiddatum: 25.05.2005\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.05.2005\nArt. 49 StG: Für den Kinderabzug gilt das Stichtagsprinzip. Eine\nBerücksichtigung pro rata temporis gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht\nnicht. Es besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder\ndem Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu wählen\n(Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173, vom 25. Mai 2005).\n\nBerücksichtigung \"pro rata temporis\" gibt es bei ganzjähriger Steuerpflicht nicht.\nEs besteht auch keine Möglichkeit, zwischen dem Kinderabzug oder dem Abzug\nvon Unterhaltsbeiträgen zu wählen (Verwaltungsrekurskommission, I/1-2004/173,\nvom 25. Mai 2005).\n\nIn Sachen\n\nX.Y.,\n\nRekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2002\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSachverhalt:\n\nA.- X.Y. ist als Verkaufsleiter bei der A. AG angestellt. Am 31. August 2002 trennte er\nsich von seiner Ehefrau, bei der anschliessend auch das gemeinsame Kind (geb. 1995)\nlebte, und zog von B./TG nach C./SG.\n\nB.- X.Y. deklarierte für 2002 ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'027.-- und kein\nsteuerbares Vermögen. Die Veranlagungsbehörde nahm Aufrechnungen bei den\nAbzügen für Berufskosten und für Versicherungsprämien und Sparzinsen vor und liess\nden geltend gemachten Kinderabzug von Fr. 6'000.-- nicht zu. Sie veranlagte X.Y. mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 72'300.-- und ohne steuerbares Vermögen. Die\ndagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 1.\nJuli 2004 teilweise gut. Sie erhöhte den Abzug für Weiterbildungs- und\nUmschulungskosten, liess jedoch weiterhin keinen Kinderabzug zu. Es ergab sich ein\nsteuerbares Einkommen von Fr. 69'500.-- und kein steuerbares Vermögen.\n\nC.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X.Y. mit Eingabe vom 29. Juli 2004\n(Poststempel: -1.-8.04) Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag,\nder Kinderabzug sei für die Periode vom 1. Januar bis 30. November 2001 pro rata\ntemporis zu gewähren und - im Gegenzug - der Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge\nzu streichen.\n\nMit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung\ndes Rekurses unter Kostenfolge. Unaufgefordert nahm der Rekurrent dazu mit Eingabe\nvom 28. Oktober 2004 Stellung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung der Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 29. Juli 2004 ist rechtzeitig eingereicht\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist\neinzutreten.\n\n2.- Mit der zusätzlichen Eingabe vom 28. Oktober 2004 nahm der Rekurrent Stellung zu\nden in der Vernehmlassung von der Vorinstanz erstmals gemachten Ausführungen zu\nden Möglichkeiten, zwischen dem Abzug von Unterhaltsbeiträgen und dem\nKinderabzug zu wählen und den Kinderabzug pro rata temporis zu gewähren. Zur\nWahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich die Eingabe deshalb im\nSinn einer Ausnahme vom Grundsatz des einfachen Schriftenwechsels als zulässig (vgl.\nArt. 53 Abs. 1 VRP; Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St.\nGallen 2003, Rz. 949 ff.).\n\n3.- Im Rekurs ist unbestritten, dass der Rekurrent gemäss Art. 19 Abs. 1 und 3 StG in\nVerbindung mit Art. 68 Abs. 1 StHG trotz Wohnsitzwechsels per 1. September 2002\nvom Kanton Thurgau in den Kanton St. Gallen für die gesamte Steuerperiode 2002 im\nKanton St. Gallen unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbestritten ist auch, dass\nangesichts der während der gesamten Steuerperiode geltenden Steuerpflicht des\nRekurrenten Art. 48 Abs. 3 StG, wonach die Sozialabzüge anteilmässig gewährt\nwerden, wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode gilt, nicht zur\nAnwendung kommen kann. Umstritten ist jedoch, ob der Rekurrent bei der Ermittlung\ndes steuerbaren Einkommens Anspruch auf die Gewährung des Abzugs für\nVersicherungsprämien und Sparzinsen von pauschal Fr. 600.-- sowie des\nKinderabzugs von Fr. 6'000.-- für seinen 1995 geborenen Sohn hat.\n\n"}