2. Die Streitsache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Veranlagung des Rekurrenten an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. 3. Der Staat trägt die amtlichen Kosten von Fr. 1'000.--. 4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Nicolaus Voigt Susanne Schmid Etter © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9