4.- Die Rückweisung kommt einer Gutheissung des Rekurses gleich. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb nach Art. 95 Abs. 1 VRP vom Staat zu tragen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- ist angemessen (Ziff. 362 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Die Finanzverwaltung ist anzuweisen, dem Rekurrenten den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. Entscheid: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen, und der Einsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 7. November 2003 sowie die diesem zugrundeliegende Veranlagungsverfügung werden aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte