Die Streitsache ist zwecks Vornahme einer eingehenden Untersuchung ins Veranlagungsverfahren zurückzuweisen (SGE 1998 Nr. 27 E. 2b; GVP 1972 Nr. 68). Die Vorinstanz hat die Buchhaltung des Rekurrenten inklusive Belegen einzufordern und zu prüfen. Sollte sich die Frage der fehlenden Barbezüge danach nicht erklären lassen, so ist eine Ermessensveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen durchzuführen, wobei entweder Erfahrungszahlen, Vergleichswerte oder die Lebensführung heranzuziehen sind. Im Vordergrund wird dabei wohl eine Lebensaufwandbesteuerung unter Berücksichtigung der Vermögensentwicklung stehen.