© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen reformatorischen Entscheid keine unzulässige Verkürzung des Rechtsmittelweges entsteht. An der Entscheidungsreife fehlt es vor allem dann, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat oder wenn eine wesentliche Ergänzung der Beweisgrundlagen notwendig ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 1028 ff.).